Zum Dezember hat das Statistische Bundesamt zur die neuesten Anpassung der "Erhebungsunterlagen Statistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz für das Berichtsjahr 2020" informiert.
Zum Dezember hat das Statistische Bundesamt über die neueste Anpassung der "Erhebungsunterlagen Statistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz für das Berichtsjahr 2020" informiert. Mit dem Inkrafttreten der Prostitutions-Statistikverordnung und des Prostituiertenschutzgesetzes (§ 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 35 ProstSchG) müssen zum Jahresende Bundesstatistiken nach dem Prostituiertenschutzgesetz durchgeführt werden. Mit dem ersten abgeschlossenen Kalenderjahr wurden die zuständigen Behörden verpflichtet, Meldungen zur Prostitutionstätigkeit an das statistische Bundesamt abzugeben. Bereits im zweiten Jahr erfolgte eine umfassende Anpassung des Meldeformates, nunmehr steht die Erhebung zum vierten Jahr an.
Mit der Umsetzung nach ProstSchG sind bundesweit insbesondere die Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte als zuständige Behörden betraut. In einzelnen Bundesländern bestehen abweichende Zuständigkeiten. Hierbei wird teilweise zwischen der personenbezogenen Verwaltung (inklusive Ausweisdokument und Aliasbescheinigung sowie der Verwaltung von Fristen und Beratungsbescheinigungen, §§3-6 ProstSchG) und den auf den Prostitutionsbetrieb bezogenen Überwachung (Erlaubnis für Prostitutionsbetrieb, Veranstaltungen und Fahrzeuge) unterschieden.
Das Erlaubniswesenverfahren GEVE 4 der EDV Ermtraud GmbH wurde hinsichtlich der Änderungen zu 2021 an die neuesten gesetzlichen Anforderungen angepasst. Es ergänzt die ebenfalls auf Kreisebene genutzte Lösung GEVE 4-regional zum Einlesen von Gewerbedaten zwecks Gewerbeüberwachung und -Untersagung, Bearbeitung erlaubnispflichtiger Gewerbe sowie das Gewerberegister in Städten und Gemeinden.
Überblick: GEVE 4 - Prostituiertenschutzgesetz - unsere Lösungen
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