Zum April 2021 veröffentlichte der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Spitzenverband mit DGUV Vorschrift 25 und DGUV Regel 115-005 verbindliche Regeln zur Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand, bekannt gegeben durch die Unfallkassen der Bundesländer. Diese kommen insbesondere in der Kommunalverwaltung zum Tragen; ein Auszug aus den wesentlichen Regelungen und Überblick wie TopCash2 dies umsetzt.
Die neue DGUV Vorschrift 25 mit Konkretisierung in Regel 115-005 ist zum 1.4.2021 mit der Bekanntgabe durch die Unfallkassen der Bundesländer in Kraft getreten. Die Unfallverhütungsvorschrift gilt gemäß §1 Abs. (1) für „Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand, in denen Versicherte Umgang mit Bargeld (…) oder sonstigen Zahlungsmitteln (…) haben.“, beispielhaft: Stadtkassen, Theater, Bäder, Museen, Stadthallen, Bürgerbüros, Bibliotheken, Ordnungsämter, Meldeämter, Touristinformationen und andere.
Paragraph 3 Absatz (1): Der Unternehmer (sprich: die Verwaltung) hat zum Schutz der Versicherten (Mitarbeiter) den Umgang mit Bargeld so zu gestalten hat, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.
Paragraph 4: „Haben Versicherte Umgang mit Bargeld (…), hat der Unternehmer in seiner Beurteilung der Arbeitsbedingungen insbesondere die Gefährdung durch einen Überfall zu berücksichtigen“. Nach Regel 115-005 sind u.a. die Höhe des Bargeldbestandes und vorhandene Sicherheitseinrichtungen einzubeziehen.
Umsetzung in TopCash2: Kassenbetragshinweis und Höchstgrenzen, Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
Paragraph 6 Abs. (1): Der Unternehmer hat den Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben, für ihre Tätigkeit geeignete Alarmierungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, über die sie eine hilfebringende Stelle unmittelbar erreichen.
Umsetzung in TopCash2: wir planen eine für den Angreifer unsichtbare einfache Alarmfunktion, die Mitarbeiter in der Nähe unmittelbar zur Hilfe ruft.
Paragraph 11 Abs. (1): „Vom Versicherten angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern“ „Der Unternehmer hat zur Sicherung (…) geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.“
Umsetzung mit TopCash-Kassen-Equipment: Unsere abschließbaren robusten, festeinbaubaren Kassenschubladen entsprechen der Vorgabe.
Als Kassenspezialist trägt die EDV Ermtraud GmbH mit Ihrer Software TopCash2 nebst zugehöriger Hardware der DGUV Regel 115-005 Rechnung unter Berücksichtigung praktikabler Prozesse. Auf einen Blick:
- Allgemeine Verlagerung auf das sichere bargeldlose elektronische Bezahlen mit Karte (EC-/Debit-/Kreditkarte) oder Smartphone (GooglePay, ApplePay).
- Festlegung Betragshöchstgrenzen pro Zahlstelle.
- Reduzierung des verteilten Barbestandes auf zentrale Zahlstellen (Sammelkassenkonzepte) statt einzelner Mitarbeiterkassen.
- Festverbaute Kassenhardware, elektronisch angesteuert, verschließbar.
- Alarmierungsfunktion (in Planung).
Gerne informieren wir näher.