Neuigkeiten
neue Anleitung
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- Kategorie: Allgemein
Einführung in den Berichtsdesigner (zum Erstellen und Bearbeiten individueller Ausdrücke in GEVE32, TopCash und INVENTAR)
GEVE32-Workshop
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- Kategorie: Geve
Ein Workshop für GEVE32-Kunden wird am 05.05.2003 in Koblenz durchgeführt.
neue GEVE32-Anleitung
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- Kategorie: Geve
Eine neue Anleitung ist im Servicebereich verfügbar:
"Erstellung von SQL-Anweisungen"
Mit der Abfragesprache SQL können Sie individuelle Abfragen und Auswertungen für das Gewerberegister generieren und speichern.
TopCash-Update
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- Kategorie: Topcash
Die aktuelle TopCash Version 2.3.3 finden Sie im unserem Service-Bereich. Enthält:
Erweiterte Druckerauswahl.
Verbessertes Masken- und Menülayout.
Erweiterte ZVT-900 Schnittstelle.
Umstieg auf Microsoft Visual FoxPro 7
GEVE32: EDIFACT-Zertifizierung
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- Kategorie: Geve
GEVE32 unterstützt in seiner aktuellen Version (ab 2.3.x) die neue Gewerbeordnung.
Neu entwickelt wurde die EDIFACT-Schnittstelle, so dass die Gewerbemeldungen an empfangende Behörden per e-Mail erfolgen können.
TopCash-Update
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- Kategorie: Topcash
Die aktuelle TopCash Version 2.3.1 finden Sie im unserem Service-Bereich. Enthält:
el-Pay Schnittstelle (EC-Cash Softwareterminal)
Verschlüsselungsmodul
BENDA HKR-Schnittstelle (aufpreispflichtig)
TopCash-Update
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- Kategorie: Topcash
Die aktuelle TopCash Version 2.3.0 finden Sie im unserem Service-Bereich.
Neue Gewerbeordnung ab 01.01.2003
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- Kategorie: Geve
Am 30.08.2002 wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nummer 62 das dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften veröffentlicht. (Gesetzestext) Hierin sind diverse Neuerungen, die unser Gewerbeverfahren GEVE32 betreffen, enthalten.
Änderung des Bewachungsgewerberechts
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- Kategorie: Allgemein
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates am 23.07.2002 das Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts, welches am 01.01 bzw. am 15.01.2003 in Kraft tritt, beschlossen.
Mit diesem Änderungsgesetz wurde u.a. der § 9 der Bewachungsverordnung neu gefasst. Nach dem neu gefassten § 9 der Bewachungsverordnung muss die Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des künftigen Bewachungspersonals eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregisters einholen.